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ForschungszulageCheck

Quellen: FZulG, BSFZ, BMF

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Auszahlung & Steuer

Auszahlung & Steuer: Wie die Forschungszulage ausgezahlt wird

Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird als Steuererstattung ausgezahlt (§ 10 FZulG). Beträgt die festgesetzte Steuer null Euro, etwa bei einem Verlust, wird sie in voller Höhe erstattet. Sie erhöht den steuerpflichtigen Gewinn nicht. Die Angaben folgen dem FZulG und dem BMF-Schreiben und stehen bis zur fachlichen Freigabe unter Vorbehalt.

  • auch bei Verlusten
  • nicht steuerbar
  • Anrechnung + Erstattung
  • AGVO-Beihilfe

Stand:

Thema 1

Auszahlung, Anrechnung und Steuer

Wird die Forschungszulage ausgezahlt, wenn mein Startup Verluste macht?

Auch gefragt: Bekomme ich die Forschungszulage auch ohne Gewinn? · Was passiert bei einer Steuer von null Euro?

Ja. Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; ergibt sich dabei ein Überschuss, wird er als Steuererstattung ausgezahlt (§ 10 FZulG). Ausdrücklich gilt: Beträgt die festgesetzte Steuer null Euro, etwa bei einem festgestellten Verlust, führt die Forschungszulage in voller Höhe zu einer Steuererstattung (BMF-Schreiben). Die Förderung hängt also nicht davon ab, ob das Unternehmen Gewinn macht; auch Unternehmen jenseits der Gewinnzone erhalten sie ausgezahlt.

  • Quellen
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026

Wie und wann wird die Forschungszulage ausgezahlt?

Auch gefragt: Wann ist das Geld da? · Kann ich meine Vorauszahlungen senken?

Die Forschungszulage wird zunächst in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt, aber nicht sofort ausgezahlt. Sie wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird erstattet (§ 10 FZulG, BMF-Schreiben). Ihre Höhe folgt dem Fördersatz von 25 %, für KMU 35 %, der Bemessungsgrundlage (§ 4 FZulG). Eine Anrechnung auf Vorauszahlungen ist nicht vorgesehen, das Finanzamt kann laufende Vorauszahlungen auf Antrag aber bis auf null Euro herabsetzen. Zusätzlich ist eine zinslose Verrechnungsstundung fälliger Steuern möglich, wenn eine Erstattung absehbar ist. In der Praxis erfolgt die Auszahlung damit mit der als Nächstes eingereichten Steuererklärung, in der Regel der Körperschaftsteuer; der genaue Zeitpunkt hängt vor allem davon ab, wann das Unternehmen diese einreicht.

  • Quellen
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026

Wie wird die Forschungszulage auf die Steuer angerechnet?

Auch gefragt: Auf welche Steuer wird angerechnet?

Die festgesetzte Forschungszulage wird auf die zeitlich nachfolgende nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und mindert so die zu zahlende Steuer; ein danach verbleibender Betrag wird als Erstattung ausgezahlt (§ 10 FZulG, § 36 EStG). Der Veranlagungszeitraum dieser Steuerfestsetzung muss nicht mit dem Wirtschaftsjahr der Forschungszulage übereinstimmen. Verfahrensrechtlich ist die Forschungszulage eine Steuervergütung, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind (§ 12 FZulG).

  • Quellen
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026

Ist die Forschungszulage steuerfrei oder steuerpflichtig?

Auch gefragt: Muss ich die Forschungszulage versteuern?

Die Forschungszulage erhöht den steuerpflichtigen Gewinn nicht. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften führt sie nicht zu einer Betriebseinnahme und hat keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung (Umkehrschluss aus § 12 Nummer 3 EStG). Bei Körperschaften mindert die Anrechnung die Körperschaftsteuer; die damit verbundene bilanzielle Ertragswirkung ist außerbilanziell zu korrigieren (§ 10 Nummer 2 KStG). Im Ergebnis ist die Forschungszulage nicht steuerbar; die genaue Einordnung folgt aber diesen Vorschriften und nicht einer pauschalen Steuerbefreiung (BMF-Schreiben).

  • Quellen
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026
Thema 2

Beihilferecht und Kombination

Ist die Forschungszulage eine De-minimis-Beihilfe?

Auch gefragt: Unter welche Beihilferegel fällt die Forschungszulage?

Nein, überwiegend nicht. Die Forschungszulage ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV und nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgestaltet, nicht als De-minimis-Beihilfe (BMF-Schreiben). Nur der auf Eigenleistungen von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern entfallende Teil fällt unter die De-minimis-Verordnung; deren Höchstbetrag liegt seit 2024 bei 300.000 Euro je Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren (Verordnung (EU) 2023/2831). Unabhängig davon sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO von der Förderung ausgeschlossen.

  • Quellen
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026

Kann ich die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombinieren?

Auch gefragt: Darf ich dieselben Kosten doppelt fördern lassen?

Ja, die Forschungszulage lässt sich grundsätzlich mit anderen Förderungen kombinieren, aber derselbe Euro darf nicht doppelt gefördert werden. Aufwendungen, die bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden; dieser Kumulierungsausschluss gilt auch für Unionsmittel (§ 7 FZulG). Zudem darf die Summe aller staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten (§ 4 FZulG). Welche Programme sich sinnvoll kombinieren lassen, behandelt der Bereich Förder-Kombination.

  • Quellen
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026
Thema 3

Verbuchung und Dokumentation

Wie verbuche ich die Forschungszulage korrekt?

Auch gefragt: Wie wird die Forschungszulage bilanziell behandelt?

Die Verbuchung der Forschungszulage hängt von der Rechtsform ab. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften gehört die Zulage nicht zum Betriebsvermögen und berührt die Gewinnermittlung nicht; der angerechnete Betrag kann als Einlage in das Unternehmen eingebracht werden und erhöht das Kapitalkonto (BMF-Schreiben). Bei Körperschaften mindert die Anrechnung die Körperschaftsteuer-Rückstellung oder führt zu einem zu aktivierenden Erstattungsanspruch, dessen Ertragswirkung außerbilanziell zu korrigieren ist (§ 10 Nummer 2 KStG). Einen konkreten Buchungssatz geben die amtlichen Quellen nicht vor.

  • Quellen
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026

Wie dokumentiere ich die F&E-Stunden?

Auch gefragt: Muss ich Stundenzettel führen? · Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Für die Forschungszulage müssen dem Antrag keine Belege beigefügt werden; weder bei der BSFZ noch beim Finanzamt sind zunächst Stundenzettel vorzulegen. Aufzeichnungen über die im Vorhaben tätigen Beschäftigten und die Eigenleistungen sind jedoch vorzuhalten und erst auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen (BMF-Schreiben). Eigenleistungen sind nur bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig, was den aufzuzeichnenden Umfang begrenzt (§ 3 FZulG). Eine verbindliche Form für den Stundenzettel geben die amtlichen Quellen nicht vor.

  • Quellen
  • BMF-Schreiben zur Forschungszulage
  • Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
  • Geprüft von: FUNDED Experteninterview
  • Geprüft am: 27. Juli 2026
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