Förder-Kombination: Forschungszulage plus andere Programme
Die Forschungszulage lässt sich mit anderen Förderungen kombinieren, aber derselbe Euro darf nicht doppelt gefördert werden (§ 7 FZulG). Alle staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben zusammen dürfen 15 Mio. Euro nicht überschreiten (§ 4 FZulG). Weil die Forschungszulage eine Steuervergütung und kein Eigenkapital ist, gilt sie als non-dilutive Baustein der Finanzierung. Programmdetails zu ZIM, EXIST oder Venture Debt regeln diese Programme selbst.
- kombinierbar
- keine Doppelförderung
- 15 Mio. Euro Beihilfe-Deckel
- non-dilutive
Stand:
Kombinieren mit anderen Programmen
Kann ich die Forschungszulage mit anderen Förderprogrammen kombinieren?
Auch gefragt: Geht die Forschungszulage neben ZIM oder EXIST? · Darf ich mehrere Förderungen gleichzeitig nutzen?
Ja, grundsätzlich. Die Forschungszulage kann neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden (§ 7 FZulG). Sie lässt sich also mit Programmen wie Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen kombinieren, solange die Grenzen des Beihilferechts eingehalten werden. Die entscheidende Schranke ist das Verbot der Doppelförderung derselben Aufwendung. Details zu einzelnen Programmen wie ZIM oder EXIST regeln diese Programme selbst, nicht das Forschungszulagengesetz.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Kann ich dieselben Aufwendungen über die Forschungszulage und einen anderen Zuschuss fördern lassen?
Auch gefragt: Ist Doppelförderung erlaubt?
Nein, derselbe Euro fließt nicht zweimal in die Forschungszulage. Förderfähige Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden, soweit sie bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden; dieser Kumulierungsausschluss gilt auch für Unionsmittel (§ 7 FZulG). Eine Kombination ist deshalb nach Kostenarten getrennt möglich, etwa ein Zuschuss für die einen und die Forschungszulage für andere Aufwendungen, aber nicht doppelt auf derselben Ausgabe.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Muss ich Kombinationen mit anderen Förderungen im Antrag angeben?
Auch gefragt: Muss ich andere Förderungen offenlegen?
Ja. Wer die Forschungszulage neben anderen Förderungen in Anspruch nimmt, muss die dafür erforderlichen Angaben in den Antrag auf Forschungszulage aufnehmen (§ 7 FZulG). Damit kann das Finanzamt prüfen, dass keine Aufwendung doppelt gefördert wird. Die Kombination ist also offenzulegen; sie bleibt zulässig, solange der Kumulierungsausschluss eingehalten wird.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Beihilferechtliche Grenzen
Gibt es eine Obergrenze für die gesamte staatliche Förderung eines Projekts?
Auch gefragt: Wie hoch ist der Beihilfe-Deckel bei Kombination?
Ja. Für die Forschungszulage gilt eine Gesamtobergrenze: Die Summe aller für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulage 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten (§ 4 FZulG). Wer mehrere Instrumente kombiniert, muss diese Obergrenze im Blick behalten, weil andere staatliche Beihilfen für dasselbe Vorhaben auf denselben Deckel angerechnet werden. Dieser Beihilfe-Deckel ist nicht mit dem jährlichen Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage zu verwechseln.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage
Ist die Forschungszulage selbst eine staatliche Beihilfe?
Auch gefragt: Unter welches Beihilferecht fällt die Forschungszulage?
Ja. Die Forschungszulage ist selbst eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV und nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgestaltet (BMF-Schreiben). Das ist der Grund, warum sie beim Kombinieren auf die beihilferechtliche Gesamtobergrenze angerechnet wird und warum der Kumulierungsausschluss gilt. Für die Praxis heißt das: Die Forschungszulage steht nicht beziehungslos neben anderen Förderungen, sondern ist Teil desselben Beihilferahmens.
- Quellen
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Rolle in der Finanzierung
Warum gilt die Forschungszulage als non-dilutive Finanzierung?
Auch gefragt: Muss ich für die Forschungszulage Anteile abgeben?
Weil sie kein Eigenkapital ist, sondern eine Steuervergütung. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und ein Überschuss als Steuererstattung ausgezahlt (§§ 10, 12 FZulG); der Staat erhält dafür keine Unternehmensanteile. Sie verwässert also weder die Beteiligungsverhältnisse noch die Kontrolle der Gründer. Zudem ist sie unabhängig von Größe und Profitabilität, was sie zu einem eigenkapitalschonenden Baustein der Frühphasenfinanzierung macht.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage
Ist die Forschungszulage auch für noch nicht profitable Startups ein Finanzierungsbaustein?
Auch gefragt: Bringt die Forschungszulage auch ohne Gewinn Liquidität?
Ja. Auch noch nicht profitable Startups können die Forschungszulage als Finanzierungsbaustein einplanen: Beträgt die festgesetzte Steuer null Euro, etwa bei einem Verlust, wird sie in voller Höhe als Steuererstattung ausgezahlt (BMF-Schreiben). Sie liefert damit Liquidität, ohne dass Anteile abgegeben werden. Die genaue Auszahlungs- und Anrechnungsmechanik behandelt der Bereich Auszahlung und Steuer; hier zählt, dass die Forschungszulage auch ohne Gewinn als planbarer Baustein zur Verfügung steht.
- Quellen
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Passt die Forschungszulage zu Ihrer Förderung?
Drei kurze Fragen genügen für eine erste, unverbindliche Einschätzung.
- Schnelle Antwort, meist innerhalb eines Werktags
- Unverbindlich und kostenlos
- Kein Konto nötig